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Prof.Dr.Dr.h.c. Fritz Scheffer * 20.03.1899 + 01.07.1979 |
| 1945 bis 1967 | Direktor des Instituts für Agrikulturchemie und Bodenkunde der Universität Göttingen. |
| 18 Jahre | Präsident der "Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft" |
Trägerinnen und Träger des Fritz-Scheffer-Preises
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1987 Gerhard Welp, Bonn |
1989 Jörg Bachmann, Hannover |
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1990 Reinhold Jahn, Hohenheim |
1991 Kurt Roth, Zürich |
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1994 Thilo Streck, Braunschweig |
1995 Andreas Papritz, Zürich |
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1996 Petra Döll, Berlin |
1997 Ludger Herrmann, Hohenheim |
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1998 Daniel Grolimund, Zürich |
1999 Bernhard Jene, Hohenheim |
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2001 Markus Deurer, Hannover |
2003 Wulf Amelung, Berlin |
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2006 Dominik Bänninger, Basel |
2007 Robert Mikutta, Halle |
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2009 Thilo Eickhorst, Bremen |
2009 Wibke Markgraf, Kiel |
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2011 Jessica Dittmar, Düren |
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Fritz-Scheffer-Sonderpreis anlässlich seines 100sten Geburtstages (1999):
Werner Gräsle, Kiel
Fritz-Scheffer-Sonderpreis anl. der Deutsch-Polnischen Tagung in Frankfurt/Oder (2003):
Jósef Chojnicki, Warschau
§ 1
Die DEUTSCHE BODENKUNDLICHE GESELLSCHAFT (DBG) verleiht Nachwuchs- wissenschaftlerinnen/ Nachwuchswissenschaftlern aufgrund von hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen den
Der Preis besteht aus einer Urkunde und ist mit Euro zweitausendfünfhundert dotiert. Die Preisübergabe wird anläßlich einer geeigneten Veranstaltung vom Präsidenten der DBG vorgenommen und in den NACHRICHTEN der DEUTSCHEN BODENKUNDLICHEN GESELLSCHAFT bekanntgegeben. Zu besonderen Anlässen oder aus besonderen Gründen können Sonderpreise verliehen werden.
§ 2
Der Preis wird aufgrund von veröffentlichten Dissertationen, Habilitationen oder Publikationen in internationalen Zeitschriften wie auch für besonders herausragende Filme, Medienauftritte und Ausstellungen mit bodenkundlichem Innhalt und großem pädagogischem Wert verliehen. Alle zur Auszeichnung vorgeschlagenen Dissertationen, Habilitationen, Publikationen oder Exponate müssen innhaltlich zumindest einer DBG-Kommission oder einer ihr zugeordneten Arbeitsgruppe zuzuordnen sein.
§ 3
Die zugesprochene Auszeichnung wird vom Präsidenten der DBG bei einer für die Verleihung geeigneten Veranstaltung überreicht. Die Preisträgerin/der Preisträger referiert aufgrund der Auszeichnung öffentlich über ihre/seine Arbeit(en). In Ausnahmefällen kann der Preis geteilt werden, wenn die Arbeiten in enger Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler entstanden sind.
§ 4
Vorschläge zur Verleihung des Preises können nur von DBG-Mitgliedern beim Präsidenten der DBG eingereicht werden. Bewerbungen in eigener Sache sind ausgeschlossen. Der Antrag muß schriftlich mit vier Exemplaren der betreffenden Arbeit(en) oder Exposés spätestens zum 1. September eingegangen sein. Dem Antrag sind eine ausführliche Begründung und wissenschaftliche Würdigung, das Publikationsverzeichnis sowie ein ausführlicher Lebenslauf der Kandidatin/des Kandidaten beizulegen. Der Präsident der DBG wählt in Abstimmung mit der/dem zuständigen Kommissionsvorsitzenden drei Gutachterinnen/Gutachter aus dem In- oder Ausland aus. Die Gutachten sind innerhalb von 12 Wochen zu erstellen. Stellt sich heraus, dass eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage ist, ein Gutachten abzugeben oder den Zeitrahmen einhalten zu können, ist eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter zu berufen.
§ 5
Der Präsident unterbreitet dem Erweiterten Vorstand auf einer dem ersten September folgenden Sitzung einen Entscheidungsvorschlag. Gehen mehrere Anträge aus verschiedenen Kommissionen ein, so trifft der Erweiterte Vorstand aufgrund wissenschaftlicher Kriterien (Originalität, Erkenntniszuwachs, Darstellungsweise, Aussagekraft, pädagogischer Wert) und der Bedeutung der Arbeit(en) oder Exposés eine Entscheidung. Diese Entscheidung muß im Erweiterten Vorstand ohne Gegenstimme erfolgen. Bei gleicher Bewertung der Kandidatinnen oder Kandidaten wird der jüngsten Wissenschaftlerin/ dem jünsten Wissenschaftler der Vorzug gegeben.
§ 6
Die Preisempfängerin/der Preisempfänger wird vom Präsidenten der DBG schriftlich über die Entscheidung und die damit verbundene Verpflichtung anläßlich der nächsten geeignet erscheinenden DBG-Veranstaltung einen Vortrag zu halten oder eine Präsentation zu bieten informiert. Die Mitglieder der DBG werden in geeigneter Weise auf diesen Vortrag oder Präsentation hingewiesen.
§ 7
Wird kein Antrag akzeptiert, so besteht kein Zwang, den Preis (und die Mittel) in den Folgejahren zusätzlich zu verleihen.
Letzte Änderung 24.01.2009
